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Allgemeine Geschäftsbedingungen der NTI technopart GmbH

§ 1 Allgemeines

Verträge für Lieferungen und Leistungen zwischen NTI technopart CAx Systeme GmbH und ihren Kunden kommen, soweit keine ergänzenden Vertragsbedingungen von NTI technopart CAx Systeme GmbH wirksam sind, ausschließlich auf der Grundlage folgender Bedingungen zustande. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen des Kunden, die von NTI technopart CAx Systeme GmbH nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind in jedem Falle unverbindlich. Alle Abmachungen bedürfen, um bindend zu sein, der schriftlichen Bestätigung von NTI technopart CAx Systeme GmbH.

§ 2 Bestellung, Auftragserteilung

NTI technopart CAx Systeme GmbH nimmt mündliche und schriftliche Bestellungen entgegen. Ein Vertrag kommt aber erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Erfüllung oder einem Erfüllungsangebot durch NTI technopart CAx Systeme GmbH zustande. Alle von NTI technopart CAx Systeme GmbH erstellten Angebote sind freibleibend und unverbindlich. In einem Angebot zusammengestellte Leistungen oder Waren werden nur dann als zusammengehörig angesehen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

§3 Gefahrtragung und Lieferung

NTI technopart CAx Systeme GmbH liefert - auch bei einer ausdrücklich zugestandenen Übernahme der Transportkosten - ausschließlich auf Gefahr des Kunden; mit der Übergabe der Ware an den Kunden oder eine den Transport ausführende Person geht das Risiko auf den Kunden über, auch im Falle des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des Verlustes der Ware, den vollen Kaufpreis zahlen zu müssen. Leistungsort ist der Sitz von NTI technopart CAx Systeme GmbH. Der Abschluss einer Transportversicherung bleibt dem Kunden überlassen. Das Transportrisiko für das Eintreffen einer an NTI technopart CAx Systeme GmbH retournierten Ware liegt ebenfalls beim Kunden. NTI technopart CAx Systeme GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, die jeweils nach ihrer Ausführung abgerechnet werden können. Die Erstellung von Produkthandbüchern müssen extra in Auftrag gegeben werden.

§4 Lieferfristen

NTI technopart CAx Systeme GmbH ist stets bemüht, angegebene oder vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Wird eine verbindliche Lieferzusage um mehr als 4 Wochen überschritten, so hat der Kunde NTI technopart CAx Systeme GmbH eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzen, die mit der Bekanntgabe an NTI technopart CAx Systeme GmbH zu laufen beginnt. Soweit als dann eine Einigung über ein neues Lieferdatum nicht zustande kommt, kann der Kunde nach Ablauf der Nachfrist durch eingeschriebenen Brief vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall bestehen Schadensersatzansprüche des Kunden nur dann, wenn NTI technopart CAx Systeme GmbH einen Schaden beim Kunden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat; weitergehende Ersatzansprüche des Kunden sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Macht der Kunde von seinen vorbezeichneten Rechten nicht unverzüglichen Gebrauch, so stehen ihm keinerlei Ansprüche aus der Nichteinhaltung von Lieferzusagen zu.

§5 Preise und Zahlung

Alle von NTI technopart CAx Systeme GmbH angegebenen Preise sind Nettopreise in Euro, ohne Mehrwertsteuer; die Mehrwertsteuer kommt in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, es sei denn, die Preise sind ausdrücklich als Bruttopreise, inklusive der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, ausgewiesen. Kosten für Sonderverpackungen und Transport sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, vom Kunden zu tragen. Gerätepreise schließen Installation und Einarbeitung sowie etwaige Softwareanpassungen nicht ein; ebenso wenig schließen Preise für Software die Installation, die Einarbeitung und etwa erforderliche Anpassung an andere Hardware und/oder andere Software ein. Solche Leistungen sind vom Kunden gesondert zu bestellen und werden dann gesondert berechnet; gesondert berechnete Einweisungen informieren über die wichtigsten Leistungsmerkmale eines Liefergegenstandes, ohne eine ausführliche Schulung ersetzen zu können. NTI technopart CAx Systeme GmbH bietet dem Kunden für derartige Leistungen gesonderte Service-, Pflege- und Schulungsvereinbarungen an. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist NTI technopart CAx Systeme GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken üblicherweise berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 4% über dem Bundesbankdiskontsatz, bei sofortiger Zinsfälligkeit, bezogen auf den Rechnungsendbetrag, zu berechnen. Werden Scheck oder Wechsel des Kunden nicht eingelöst, so ist NTI technopart CAx Systeme GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn weitere Schecks oder Wechsel hereingenommen worden sind. In diesem Fall kann NTI technopart CAx Systeme GmbH auch für alle sonstigen, dem Kunden vertraglich geschuldeten Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurücktreten und/oder - soweit gesetzlich zulässig - Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

§6 Eigentumsvorbehalt

Alle von NTI technopart CAx Systeme GmbH an den Kunden gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung Eigentum von NTI technopart CAx Systeme GmbH. Der Kunde darf die unter dem Eigentumsvorbehalt von NTI technopart CAx Systeme GmbH stehende Ware weder verpfänden noch anderweitig zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, etwaige Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware NTI technopart CAx Systeme GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er ist weiterhin verpflichtet, den Dritten, die Zugriff auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nehmen, das Eigentum von NTI technopart CAx Systeme GmbH sofort zur Kenntnis zu bringen. Der Kunde hat die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sorgfältig zu bewahren und auf eigene Kosten gegen alle Risiken zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine etwaigen künftigen Ansprüche aus den Versicherungsverträgen im Hinblick auf die gelieferte Vorbehaltsware an NTI technopart CAx Systeme GmbH ab. Der Kunde hat die Kosten aller Maßnahmen, die zur Erhaltung oder Sicherstellung des Eigentums von NTI technopart CAx Systeme GmbH dienen, zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Maßnahme fehlschlägt, objektiv aber geboten scheint. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät, ist NTI technopart CAx Systeme GmbH berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzuverlangen. Der Kunde hat die Ware dann sofort herauszugeben. Ein Rücktritt vom Vertrag durch NTI technopart CAx Systeme GmbH liegt nur dann vor, wenn NTI technopart CAx Systeme GmbH den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt hat.

§7 Gewährleistung Hardware

NTI technopart CAx Systeme GmbH gewährleistet für den Verkauf neuer Waren an den Kunden eine dem jeweiligen Technikstand eines Warentyps entsprechende Fehlerfreiheit; die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Übergabe der Ware an den Kunden oder, im Falle der Versendung, ab Übergabe an das Transportunternehmen. Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl von NTI technopart CAx Systeme GmbH durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sollte der Versuch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung zweimal fehlgeschlagen sein, so ist der Käufer zur angemessenen Minderung des Kaufpreises oder wahlweise zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages berechtigt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde NTI technopart CAx Systeme GmbH eine Nachfrist von mindestens vier Wochen per eingeschriebenen Brief gesetzt hat. Weitergehende Ansprüche wegen fehlerhafter Lieferung oder Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch NTI technopart CAx Systeme GmbH sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen; dies gilt sowohl für Schäden wie auch für Mangelfolgeschäden. Eine Gewährleistung dafür, dass der Kaufgegenstand in Verbindung mit anderen Produkten fehlerlos arbeitet, wird nicht gegeben. Die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ist ausgeschlossen, wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an der gelieferten Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Der Gewährleistungsanspruch verfällt auch dann, wenn der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich, innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung oder Auftreten des Mangels, bei NTI technopart CAx Systeme GmbH schriftlich anzeigt. Auf Verlangen von NTI technopart CAx Systeme GmbH hat der Kunde im Gewährleistungsfall die beanstandete Ware auf eigene Kosten unter genauer Angabe der Beanstandung und der Rechnungsnummer zum Sitz von NTI technopart CAx Systeme GmbH zu verbringen.

§8 Standard-Software

NTI technopart CAx Systeme GmbH veräußert Software (Standard-Software) als Handelsware. Der Kunde erklärt hiermit, dass er die Liefer- und Vertragsbedingungen des Softwareherstellers bzw. Softwarelieferanten sowie die Urheberrechte des Softwareherstellers bzw. Lizenzinhabers anerkennt.

§9 Autodesk® Subscription (Servicevertrag und/oder Mietvertrag) Vertragslaufzeit mit automatischer Vertragsverlängerung

Dieser Vertrag beginnt mit der Eintragung des Kunden in das Subscriptionssystem von Autodesk, und läuft wie von Autodesk mitgeteilt. Der Vertrag verlängert sich um die jeweilige Vertragsperiode, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragsperiode schriftlich gekündigt wird. Im Verhältnis zwischen Autodesk [GmbH / SA] und dem Kunden gelten die jeweils auf der Subscriptionsseite von Autodesk im Internet (www.autodesk.de/subscription) veröffentlichten Bedingungen. Der Kunde beauftragt den Händler, während der Vertragslaufzeit den jährlichen Verlängerungen des Subscriptionsvertrags zwischen dem Kunden und der Autodesk im Namen des Kunden zuzustimmen.

§10 Autodesk® Subskription (Servicevertrag und/oder Mietvertrag) Änderung der Subscriptionsgebühren

Im Laufe der Zeit können sich die Subscriptionsgebühren, die Autodesk seinen Distributoren und/oder Händlern berechnet, ändern. Der Händler ist berechtigt, Subscriptionsgebühren nach Vorankündigung (ProformaAuftragsbestätigung) für das jeweils folgende Vertragsjahr nach billigem Ermessen anzupassen. Falls eine Erhöhung der jährlichen Vertragsgebühren insgesamt mehr als 10% beträgt, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung bzw. Proforma-Auftragsbestätigung außerordentlich zum Ende des Vertragsjahres zu kündigen.

§11 Patent- und Urheberrechte

NTI technopart CAx Systeme GmbH behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an von ihr erstellter/ten Software, Schaltschemata, Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen, Plänen, Konzeptionen und ähnlichen Unterlagen vor. Ohne schriftliche Einwilligung durch NTI technopart CAx Systeme GmbH darf/dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das Kopieren ist ohne ausdrückliche Einwilligung von NTI technopart CAx Systeme GmbH untersagt. Auf Verlangen ist/sind sie unverzüglich an NTI technopart CAx Systeme GmbH zurückzugeben, sofern dies nicht anderen Nutzungsvereinbarungen widerspricht. Im Falle der Zuwiderhandlung ist NTI technopart CAx Systeme GmbH berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Für die Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger Schutzrechte durch den Kunden kann NTI technopart CAx Systeme GmbH nicht haftbar gemacht werden.

§12 Warenrücksendung/Umtausch

Warenrücksendungen sind nur mit der ausdrücklichen, vorherigen Zustimmung durch NTI technopart CAx Systeme GmbH zulässig. Im Falle der vereinbarten Warenrücknahme wird grundsätzlich eine Kostenpauschale erhoben. Warenrücksendungen, die "unfrei" bei NTI technopart CAx Systeme GmbH eintreffen, werden nicht angenommen. Im Falle der Falschbestellung durch den Kunden muss die Ware "frei Haus" an NTI technopart CAx Systeme GmbH zurückgesandt werden, das Transportrisiko trägt der Kunde.

§13 Gerichtsstand, Erfüllungsort und Rechtsanwendung

Für alle eventuellen Streitigkeiten mit NTI technopart CAx Systeme GmbH aus einer Geschäftsbeziehung oder deren Anbahnung wird als Gerichtsstand der Sitz von NTI technopart CAx Systeme GmbH vereinbart. Erfüllungsort ist der Sitz von NTI technopart CAx Systeme GmbH.

§14 Teilunwirksamkeit

Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. An der Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die gültige Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

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