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Allgemeine Geschäftsbedingungen der CADsys Vertriebs- und Entwicklungsgesellschaft mbH

(im Folgenden "CADsys" genannt)

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

Allen Lieferungen und Leistungen an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB liegen diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zu Grunde. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte verwandter Art mit dem Kunden. Im Übrigen gelten die Lizenzbedingungen der jeweiligen Software.

Bei abweichen­den oder ergänzenden Vereinbarungen – insbesondere wider­sprechenden Geschäftsbedingungen des Kunden – ist eine ausdrückliche schriftliche Zu­stimmung von CADsys erforderlich. Vertragsgrundlage werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung.

§ 2 Widerrufsrecht, Rücktrittsrecht

Sämtliche Angebote unserer Waren – gleich ob elektronisch, schriftlich, fernmündlich oder mündlich übermittelt, stellen kein verbindliches Angebot dar, sondern sind stets unverbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

Alle Bestellungen und Auf­träge sowie etwaige besondere Zusicherungen von CADsys bedürfen der schriftlichen Auftragsbestätigung, d. h. der Annahme der Bestellung oder des Auftrages, durch CADsys. Auf diese Form kann nur auf Grund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise.

Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ab Auslieferungsstelle CADsys-zuzüglich der Kosten für Transport und Verpackung. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende Umsatzsteuer.

Bei gleichzeitiger Beauftragung von Software, Hardware und Dienstleistungen kann die Berechnung in getrennten Rechnungen erfolgen. Die Software und Hardware wird nach Lieferung berechnet, die Dienstleistung nach Erbringung. Für Dienstleistungen kann CADsys-entsprechend dem Bearbeitungsstand Abschlagszahlungen vom Kunden verlangen.

Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, sind Zahlungen ab Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu leisten. Skonti oder sonstige Einbehalte werden nicht gewährt.

Die Erstbestellung ist grundsätzlich zahlbar per Überweisung vorab oder in bar bei der Systemüber­gabe. Bei positiven Erfahrungen im Zahlungsverhalten des Kunden kann CADsys auf die Vorabzahlung verzichten.

Zahlungen sind rechtzeitig geleistet, wenn der Auftraggeber sie innerhalb der Frist veranlasst hat.

Gerät der Kunde in Zah­lungsverzug, erfolgen künftige Lieferungen und Leistungen nur noch gegen Vor­kasse.

CADsys ist im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt Zinsen in Höhe von 5% über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Zusätzlich wird für jede Mahnung eine Mahngebühr erhoben.

§4 Lieferung

Liefertermine gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese von CADsys ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Im Übrigen handelt es sich bei von CADsys angegebenen Lieferzeiten stets nur um ungefähre Angaben.

Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn die Lieferverzögerung nicht von CADsys zu vertreten ist. Insbesondere ist dies der Fall, wenn Ereignisse eintreten, die auf die Fertigung, Verpackung oder den Transport der Ware Einfluss haben, soweit sie außerhalb des Einflussbereichs der CADsys liegen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Zulieferer eintreten und auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten.

Sollten Teile der bestellten Waren nicht oder nicht sofort lieferbar sein, so ist CADsys dazu berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und in Rechnung zu stellen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

Sofern der Kunde es ausdrücklich verlangt, wird CADsys für die Lieferung eine Transportversicherung abschließen. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

Wird der Versand ohne Verschulden der CADsys verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Falle steht die Anzeige der CADsys, dass die Ware versandbereit ist, dem Versand gleich.

CADsys ist zur Installation seiner Produkte nur verpflichtet, wenn eine verbindliche Vereinba­rung zwischen dem Kunde und CADsys über die Installati­onsbedingungen am Aufstellungsort getrof­fen ist. Der Beginn der von CADsys angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist CADsys berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung oder Leistung sind für jede vollendete Woche des Verzuges auf maximal 0,5 % des Auftragswertes, insgesamt jedoch auf 5 % des Auftragswertes beschränkt, wenn und soweit CADsys den Lieferverzug durcheinfache Fahrlässigkeit verursacht hat.

CADsys ist be­rechtigt, die zu er­bringende Leistung in Teillieferungen auszufüh­ren. Die Zah­lungsfristen in Ziffer 3 gelten entsprechend.

§5 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§6 Eigentumsvorbehalt

CADsys behält sich das Eigentum an den gelieferten Pro­dukten bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller auch künftiger (Saldo-) Forderungen vor.

Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

Die Be- und Verarbeitung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt im Namen und im Auftrag von CADsys. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kundes an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, CADsys nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt CADsys das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde CADsys-anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für CADsys verwahrt.

Der Kunde ist, sofern er seinen Zah­lungsverpflichtungen gegenüber CADsys nachkommt, zur Weiterveräußerung der gelieferten Produkte oder der aus der Verbindung entstehenden Produkte im Rahmen seines ord­nungs­gemäßen Geschäftsbetriebes nur unter Eigentumsvor­behalt be­rechtigt. Der Kunde tritt an CADsys schon jetzt sicherheitshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung/Wei­tervermietung zustehenden Forderungen in Nebenrechten in Höhe des mit CADsys vereinbarten Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. CADsys nimmt die Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

Der Kunde ist widerruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzu­ziehen. Die Befugnis von CADsys, den Abnehmern des Kundes die Abtretung anzuzeigen und die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. CADsys wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Verpfändungen oder Sicherungsübereig­nungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbe­haltsware wird der Kunde auf das Eigentum von CADsys hinweisen und CADsys unverzüglich benachrichtigen.

§7 Abnahme

CADsys führt die Funktionsprüfung im Rahmen der Endkon­trolle durch. Die Abnahme ist von dem Kunden nach Übergabe der zum Vertragsgegenstand gehörenden Unterlagen zu erklären. Die Abnahme ist anzunehmen, wenn der Kunde das Produkt trotz ggf. vorhandener Mängel produktiv einsetzt und die Benutzung der Software sogar noch nach Kenntnis der Mängel fortsetzt. Die Abnahme liegt spätestens dann vor, wenn der Kunde nach einer Einarbeitungszeit die (Rest-) Vergütung an CADsys vorbehaltlos beglichen hat.

Soweit CADsys die Pro­dukte vereinbarungsgemäß installiert, wird die Funktionsprüfung nach Anlieferung und Installation der Produkte am Aufstellungsort von CADsys durchgeführt. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn mittels der zu diesem Zweck von CADsysdefinierten Diagnostik- und Testprogramme bzw. -verfahren keine Fehler an den Produk­ten festgestellt werden. Die Abnahme der Produkte erfolgt mit der erfolgreichen Durchführung der Funkti­onsprüfung. Der Kunde ist berechtigt, an der Funktionsprüfung teilzunehmen. Nach erfolgter Funktionsprüfung teilt CADsys dem Kunden die Betriebsbereitschaft der Produkte mit.

Kleinere Mängel, die Funktion und Nutzungsmöglichkeit vom Vertragsgegenstand nicht beeinflussen, hindern die Abnahme nicht, wenn CADsysdie Abnahme verlangt und unverzügliche Mängelbeseitigung zusagt. Wegen unerheblicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Läuft eine von CADsys gesetzte Frist zur Abnahme ergebnislos ab, gilt die Abnahme als erteilt. Liegen erhebliche Mängel vor, verpflichtet sich CADsys, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Die Abnahme ist innerhalb einer Woche nach Anzeige der Mängelbeseitigung zu wiederholen.

§8 Gewährleistung

Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der CADsys gelieferten Ware bei dem Kunden. CADsysübernimmt für das funktionsfehlerfreie Laufen der Software entsprechend der im Pflichtenheft aufgeführten Anforderungen und dafür, dass die Software bei Abnahme dem anerkannten Stand der Technik entspricht und keine Mängel aufweist, eine Gewährleistung von 12 Monaten nach Abnahme. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von CADsys beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.

CADsys verpflichtet sich, fehlerhafte Produkte nach eigener Wahl zu reparieren oder auszutauschen. Softwarefehler werden nach Wahl vonCADsys und je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Lieferung einer verbesserten Softwareversion oder durch Hinweise zu deren Beseitigung behoben. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Erst nach einem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

Der Kunde gewährt CADsys die zur etwaigen Mängelbeseiti­gung nach billigem Er­messen erforderliche Zeit und Gelegen­heit, mindestens jedoch zwei Wo­chen nach Eingang der schriftlichen Mängelrüge.

Jegli­che Gewähr­leistung entfällt, sofern ein etwaiger Fehler darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von CADsysProdukte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder Produkte nicht den CADsys-Richtlinien gemäß instal­liert, betrieben und gepflegt worden sind.

CADsys kann verlangen, dass das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur an CADsys versendet wird. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von CADsys gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen CADsys bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

CADsys haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass CADsys deren Vernichtung grob fahr­lässig oder vor­sätzlich verursacht und der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekon­struiert werden können.

Nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbereiche fehlerfrei arbeitet.CADsys leistet Gewähr, dass die Software im Sinne der von CADsys herausgegebenen und zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Käufer gültige Softwarebeschreibung brauchbar ist und die dort zugesicherten Eigenschaften aufweist. Eine unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit bleibt außer Betracht.

Für nicht von CADsys entwickelte Softwarelösungen gelten die Lizenz-, Garantie- und Gewährleistungsbedingungen der Softwarehersteller. Garantiefälle werden vorrangig im Rahmen der Garantiebestimmungen der Hersteller abgewickelt.

§9 Schutzrechte Dritter

Werden durch die Benutzung der von CADsys erstellten Software Schutzrechte Dritter verletzt, wird CADsys auf eigene Kosten nach Wahl des Kunden diesem das Recht zur Nutzung der geschützten Programme verschaffen oder den Vertragsgegenstand schutzfrei bei Aufrechterhaltung des Qualitätsstandards gestalten. CADsys wird den Kunden ferner von allen Ansprüchen freistellen, die Dritte wegen Schutzrechtsverletzungen gegen den Kunden geltend machen. Der Kunde hat CADsys unverzüglich über gegen ihn gerichtete Ansprüche zu unterrichten.

Falls das zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sein sollte, wird CADsys nach eigener Wahl das Produkt entweder derart ändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Pro­dukt zurückneh­men und den an CADsys entrichteten Kauf­preis abzüglich eines das Alter des Produktes berücksichtigenden Betrages und der ggf. gezogenen Nutzungen erstatten.

Die vorgenannten Verpflichtungen von CADsys bestehen nur, falls die Schutzrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wird, dass ein vonCADsys gelie­fertes Produkt geän­dert, in einer unzulässigen bzw. vertragswidrigen Weise verwendet oder mit nicht von CADsys gelieferten Produk­ten eingesetzt wird.

§10 Nutzungs- und Urheberrechte

An CADsys-Software, Fremdsoftware (Software, die von einem CADsys-unabhängigen Softwarelieferanten ent­wickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen Dokumentatio­nen und nachträgli­chen Ergänzungen wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die Soft­ware geliefert wird, eingeräumt (alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei CADsys bzw. dem Softwarelieferanten). Der Kunde hat sicherzustellen, dass diese Software und Dokumentationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CADsys Dritten nicht zu­gänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden; Satz 1 und 2 dieses Absatzes gelten entsprechend. Die Überlassung von Quell­code bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung; ansonsten verbleibt der Quellcode bei CADsys. Sofern die Originale einen auf Urheberrechts­schutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Kunden auch auf den Kopien anzubringen. Soweit nichts ande­res vereinbart wird, gilt das Nutzungsrecht jeweils mit Auf­tragsbestätigung und Lieferung der Software, Dokumentatio­nen und nachträglichen Ergänzungen als erteilt.

Die Änderung, Rückübersetzung überlassener Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung), sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen (Reverse-Engineering), das auch nur teilweise Auslesen und Übertragen von Datenbanken und Software auf andere Speichermedien, soweit nicht zu deren vertragsgemäßer Nutzung zwingend erforderlich, sowie jede Form ihrer Weiterentwicklung oder sonstige Bearbeitung ist unzulässig.

§11 Betreuung der Soft- und Hardwarelösungen

CADsys bietet den Kunden umfangreiche Betreuungsleistungen für die im Produktportfolio der CADsys enthaltenen Produkte an. Mit der Inanspruchnahme dieser Betreuungsleistungen (direkt, fernmündlich, per E-Mail, per Fax oder über sonstige Medien) erkennt der Kunde an, dass es sich dabei um kostenpflichtige Leistungen der CADsys handelt und diese von CADsys an den Kunden berechnet werden. Die Höhe der Vergütung regeln die jeweils aktuellen Berechnungssätze der CADsys oder die mit den Kunden abgestimmten Einzelvereinbarungen.

Die Berechnung durch CADsys erfolgt auch in den Fällen, wo das Problem nicht abschließend geklärt werden kann.

§12 Datenschutz

Bei Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Vertrages werden von CADsys Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert und verarbeitet.

Die personenbezogenen Daten, die der Kunde CADsys bei einer Bestellung mitteilt (z. B. Name und Kontaktdaten), werden nur zur Korrespondenz mit dem Kunden und nur für den Zweck verarbeitet, zu dem der Kunde CADsys die Daten zur Verfügung gestellt hat.CADsys gibt die Daten des Kunden jedoch dann an Drittanbieter weiter, wenn CADsys die von dem Kunden bestellte Software bei einem Drittanbieter beschafft und die Weitergabe der Daten an den Drittanbieter von diesem verlangt wird bzw. aus rechtlichen oder vertraglichen Gründen notwendig ist. Soweit CADsys zur Durchführung und Abwicklung von Verarbeitungsprozessen Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt, werden die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten.

CADsys versichert, dass die personenbezogenen Daten des Kunden im Übrigen nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dassCADsys dazu gesetzlich verpflichtet wäre oder der Kunde vorher ausdrücklich eingewilligt hat.

§13 Sonstiges

Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig.

Der Kunde kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von CADsys übertra­gen. Gegen Ansprüche von CADsys kann er nur dann aufrech­nen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig ist.

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. CADsys ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den Sitz oder Aufenthaltsort des Kunden zuständigen Gericht geltend zu machen.

 

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